Zwölf praktische Nutzungsszenarien für Smart Glasses und Datenbrillen in Deutschland, jeweils mit der einschlägigen Norm, dem Wortlaut der tragenden Passage, der amtlichen Fundstelle, der Rechtsfolge und einer Angabe dazu, ob die Frage geklärt oder offen ist.
Kurz gesagt
Zwölf Nutzungsszenarien, jeweils mit der einschlägigen Norm, der tragenden Passage im Wortlaut, der Rechtsfolge und einer klaren Angabe dazu, ob die Frage aus dem Normtext beantwortet ist oder ob die Anwendung auf diese Gerätegattung offen bleibt.
Rechtsfragen zu Smart Glasses – Übersicht
Szenario
Rechtsgebiet
Norm
Rechtsfolge
Klärungsstand
Display-Brille am Steuer Eine Brille mit Anzeige im Sichtfeld während der Fahrt benutzen.
Straßenverkehr
§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO
Ordnungswidrigkeit; Regelsatz 100 Euro (BKat 246.1), mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot (246.2)
Normtext eindeutig
Display-Brille auf dem Fahrrad Das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO; der Bußgeldkatalog führt das Radfahren als eigenen Tatbestand.
Straßenverkehr
§ 23 Abs. 1a StVO i. V. m. BKat 246.4
Ordnungswidrigkeit; Regelsatz 55 Euro
Normtext eindeutig
Audio-Brille ohne Display am Steuer Eine Brille mit Lautsprechern, aber ohne Anzeige, während der Fahrt nutzen.
Straßenverkehr
§ 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVO
Keine Ordnungswidrigkeit, solange das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird; allgemeine Sorgfaltspflichten bleiben unberührt
Normtext eindeutig
Sichtfeldprojektion nach Satz 4 Die vielzitierte Ausnahme für Sichtfeldprojektionen — gesetzgeberisch adressiert ist das fest verbaute Head-up-Display.
Straßenverkehr
§ 23 Abs. 1a Satz 4 StVO
Erlaubt für die genannten Informationsarten; ob eine am Kopf getragene Brille sich darauf berufen kann, obwohl Satz 3 sie verbietet, ist nicht entschieden
Normtext eindeutig, Anwendung auf Gerätegattung offen
Aufnahmen mit Personen verbreiten Das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses.
Persönlichkeitsrecht
§ 22 KunstUrhG
Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz; Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG
Normtext eindeutig
Bildaufnahme in einer Wohnung Bildaufnahme einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet.
Strafrecht
§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bereits das Herstellen ist strafbar
Normtext eindeutig
Gespräch auf einen Tonträger aufnehmen Tonaufnahme eines vertraulich gesprochenen Wortes, etwa durch eine Mitschnitt- oder Notizfunktion.
Strafrecht
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
Normtext eindeutig
Live-Übersetzung im Gespräch Eine Funktion, die mithört und übersetzt, ohne dass erkennbar eine Aufzeichnung entsteht.
Strafrecht
§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ohne Speicherung fehlt es am Merkmal des Aufnehmens; ab wann eine Verarbeitung als Aufnahme gilt, ist für diese Gerätegattung nicht entschieden
Auslegung offen
Private Aufnahmen und die Haushaltsausnahme Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke, ohne Weitergabe.
Datenschutz
Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO
DSGVO nicht anwendbar; die Ausnahme endet, sobald Aufnahmen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden
Normtext eindeutig
Fremde Passanten identifizieren Identifikation unbekannter Personen setzt eine Gesichtsdatenbank voraus.
KI-Regulierung
Art. 5 Abs. 1 lit. e KI-VO (EU) 2024/1689
Verbotene Praktik; Marktüberwachung in Deutschland durch die Bundesnetzagentur. Anwendbar seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 lit. a)
Normtext eindeutig
Smart Glasses im Betrieb Einsatz durch Beschäftigte, etwa in Kommissionierung, Wartung oder Fernunterstützung.
Arbeitsrecht
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle keine Einführung. Nach der Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung
Normtext eindeutig
Verbot durch den Betreiber Museum, Schwimmbad, Kino, Praxis oder Ladengeschäft untersagt Aufnahmegeräte.
Zivilrecht
Hausrecht, §§ 858 ff., 903, 1004 BGB; § 123 StGB
Aufforderung zum Ablegen des Geräts oder Hausverweis; bei Verbleib Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Normtext eindeutig
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Sortiert nach Rechtsgebiet, innerhalb des Gebiets nach praktischer Häufigkeit.
Woher die Daten stammen
Jeder Eintrag wurde am 26.08.2026 gegen die amtliche Fassung der Norm auf gesetze-im-internet.de beziehungsweise EUR-Lex geprüft; die tragende Passage ist im Feld wortlaut wiedergegeben. Das Feld geklaert unterscheidet ausdrücklich zwischen Normlage und gerichtlicher Klärung für diese Gerätegattung.
Dieser Datensatz enthält bewusst keine Preise: Er beschreibt Rechtslagen, keine Produkte. Das Fehlen von Preisangaben ist keine Datenlücke.
Die Einträge im Wortlaut
Jeder Eintrag gibt die tragende Passage der Norm wieder. Die Wiedergabe ist gekürzt auf den Teil, der die jeweilige Frage entscheidet – der vollständige Normtext steht jeweils unter der verlinkten amtlichen Fassung.
Display-Brille am Steuer
Straßenverkehr · § 23 Abs. 1a Satz 3 StVO
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
Folge: Ordnungswidrigkeit; Regelsatz 100 Euro (BKat 246.1), mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot (246.2)
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Display-Brille auf dem Fahrrad
Straßenverkehr · § 23 Abs. 1a StVO i. V. m. BKat 246.4
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Radfahren — 55 Euro.
Folge: Ordnungswidrigkeit; Regelsatz 55 Euro
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Audio-Brille ohne Display am Steuer
Straßenverkehr · § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StVO
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird
Folge: Keine Ordnungswidrigkeit, solange das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird; allgemeine Sorgfaltspflichten bleiben unberührt
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Sichtfeldprojektion nach Satz 4
Straßenverkehr · § 23 Abs. 1a Satz 4 StVO
Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
Folge: Erlaubt für die genannten Informationsarten; ob eine am Kopf getragene Brille sich darauf berufen kann, obwohl Satz 3 sie verbietet, ist nicht entschieden
Klärungsstand: Normtext eindeutig, Anwendung auf Gerätegattung offen · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Aufnahmen mit Personen verbreiten
Persönlichkeitsrecht · § 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Folge: Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz; Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Bildaufnahme in einer Wohnung
Strafrecht · § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB
wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Folge: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bereits das Herstellen ist strafbar
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Gespräch auf einen Tonträger aufnehmen
Strafrecht · § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Live-Übersetzung im Gespräch
Strafrecht · § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB
auf einen Tonträger aufnimmt
Folge: Ohne Speicherung fehlt es am Merkmal des Aufnehmens; ab wann eine Verarbeitung als Aufnahme gilt, ist für diese Gerätegattung nicht entschieden
Klärungsstand: Auslegung offen · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Private Aufnahmen und die Haushaltsausnahme
Datenschutz · Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Folge: DSGVO nicht anwendbar; die Ausnahme endet, sobald Aufnahmen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern
Folge: Verbotene Praktik; Marktüberwachung in Deutschland durch die Bundesnetzagentur. Anwendbar seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 lit. a)
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Smart Glasses im Betrieb
Arbeitsrecht · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
Folge: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle keine Einführung. Nach der Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Folge: Aufforderung zum Ablegen des Geräts oder Hausverweis; bei Verbleib Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Klärungsstand: Normtext eindeutig · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.