Arbeitsrecht
Smart Glasses am Arbeitsplatz: Mitbestimmung und Grenzen
Im Betrieb ist die Datenbrille kein Gadget, sondern eine technische Einrichtung mit Überwachungspotenzial. Damit gelten Regeln, die vor der Einführung greifen — nicht danach.
Kurz gesagt
Sobald eine Brille geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu erfassen, hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG mitzubestimmen – und zwar erzwingbar. Ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle darf das Gerät nicht eingeführt werden. Hinzu kommen die DSGVO-Pflichten des Arbeitgebers und, bei Emotionsauswertung, das Verbot aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der KI-Verordnung.
Smart Glasses im Betrieb sind kein Nischenszenario: Kommissionierung, Wartung, Fernunterstützung durch Fachleute und Schulung sind die Anwendungen, mit denen die Gerätegattung überhaupt erst wirtschaftlich wurde. Genau dort ist sie rechtlich am stärksten reguliert.
Die Mitbestimmung: § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Entscheidend ist die Auslegung des Merkmals „dazu bestimmt“: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, dass eine technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist – eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Eine Brille mit Kamera, Mikrofon, Standort- und Nutzungsprotokoll erfüllt dieses Merkmal ohne Weiteres.
Was „erzwingbar“ bedeutet
Bei den Angelegenheiten des § 87 BetrVG kann der Betriebsrat nicht übergangen werden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung. Wird ein mitbestimmungspflichtiges System ohne Beteiligung eingeführt, kann der Betriebsrat dessen Unterlassung verlangen.
Was in eine Betriebsvereinbarung gehört
Die Praxis regelt solche Systeme über eine Betriebsvereinbarung. Die folgenden Punkte sind die, an denen Verhandlungen erfahrungsgemäß hängen – die Aufstellung ist eine redaktionelle Zusammenstellung, keine Rechtsberatung:
- Zweckbindung: Für welche Tätigkeiten wird die Brille eingesetzt, für welche ausdrücklich nicht?
- Aufzeichnung: Wird überhaupt aufgezeichnet, oder nur live übertragen? Wer darf mitsehen?
- Speicherdauer und Löschung der Aufnahmen und Protokolle.
- Auswertungsverbot: Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle, einschließlich Regelungen zur Beweisverwertung.
- Beteiligung Dritter: Was passiert, wenn Kundschaft, Patientinnen oder Passanten mit im Bild sind?
- Freiwilligkeit und Tragedauer, Pausenregelungen, Umgang mit Beschwerden über Kopfschmerzen oder Augenbelastung.
- Abschaltbarkeit durch die tragende Person.
Datenschutz: der Arbeitgeber ist verantwortlich
Im Beschäftigungsverhältnis endet die Haushaltsausnahme der DSGVO vollständig (siehe DSGVO im Alltag). Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher, braucht eine Rechtsgrundlage, muss informieren und wird bei einem systematisch überwachenden Einsatz regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen. Einwilligung ist im Beschäftigungsverhältnis ein schwaches Fundament, weil die Freiwilligkeit zweifelhaft bleibt.
Emotionsauswertung ist verboten
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der KI-Verordnung verbietet KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Eine Brillenfunktion, die Aufmerksamkeit, Stress oder Stimmung der Beschäftigten bewertet, ist damit auch dann unzulässig, wenn der Betriebsrat zustimmen würde. Details unter Gesichtserkennung und KI-Verordnung.
Arbeitsschutz: der unterschätzte Teil
Für am Kopf getragene Anzeigen gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzes: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Berücksichtigung von Belastungen der Augen und der Halswirbelsäule. Bei längerem Tragen sind Gewicht, Schwerpunktlage und Wärmeentwicklung keine Komfortfragen mehr, sondern Teil der Beurteilung – die technischen Grenzen dazu stehen unter Akku, Gewicht, Wärme.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor Smart Glasses eingeführt werden?
Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet sind, besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. Ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle darf das System nicht eingeführt werden.
Reicht es, wenn die Überwachung gar nicht beabsichtigt ist?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es auf die objektive Eignung zur Überwachung an, nicht auf die Absicht des Arbeitgebers. Eine Kamera- oder Protokollfunktion genügt dafür.
Darf die Brille Emotionen der Beschäftigten auswerten?
Nein. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der KI-Verordnung verbietet KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das gilt unabhängig von einer Zustimmung des Betriebsrats.
Kann ich das Tragen einer Kamerabrille verweigern?
Das hängt von der arbeitsvertraglichen Weisungslage und der geltenden Betriebsvereinbarung ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Gespräch mit dem Betriebsrat ist der übliche erste Schritt.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Absatz 1 Nummer 6, abgerufen am 26.08.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html - Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, konsolidierte Fassung auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504 - Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 5, konsolidierte Fassung auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1689
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