KI-Verordnung
Gesichtserkennung mit Smart Glasses und die KI-Verordnung
Die Frage, ob eine Brille fremde Gesichter erkennen darf, wird meist mit dem falschen Absatz beantwortet. Der einschlägige Buchstabe zielt nicht auf die Erkennung, sondern auf die Datenbank dahinter.
Kurz gesagt
Artikel 5 der KI-Verordnung verbietet seit dem 2. Februar 2025 unter anderem KI-Systeme, die Gesichtserkennungs-Datenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen aufbauen. Genau darauf wäre eine Brille angewiesen, die fremde Passanten identifiziert. Das oft zitierte Verbot der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung in Buchstabe h betrifft dagegen die Strafverfolgung – nicht Privatpersonen.
Die Vorstellung, eine Brille aufzusetzen und den Namen jeder entgegenkommenden Person zu sehen, ist der Grund, warum dieses Produktfeld emotional diskutiert wird. Technisch ist so etwas gebaut worden. Rechtlich ist die Lage in der EU eindeutiger, als die meisten Texte vermuten lassen – nur ist es ein anderer Buchstabe, der greift.
Der einschlägige Buchstabe: Artikel 5 Absatz 1 lit. e
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern
Der Kern liegt im Wort ungezielt. Verboten ist der Aufbau eines Gesichts-Suchindex aus Material, das nie für diesen Zweck erhoben wurde. Eine Brille, die eine unbekannte Person auf der Straße identifizieren soll, kann das nur, wenn im Hintergrund genau so eine Datenbank steht. Der Verbotstatbestand trifft damit das Fundament der Funktion, nicht erst ihre Anwendung.
Der Buchstabe, der fast immer falsch zitiert wird
Buchstabe h betrifft die Polizei, nicht Sie
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h verbietet „die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken“ – mit eng gefassten Ausnahmen für die Suche nach Entführungsopfern, vermissten Personen und die Abwehr konkreter Terrorgefahr. Diese Norm regelt den Einsatz durch Strafverfolgungsbehörden. Sie taugt nicht als Beleg dafür, was eine Privatperson mit einer Brille darf.
Was für Emotionserkennung gilt
Buchstabe f verbietet KI-Systeme „zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen“, mit einer Ausnahme für medizinische und Sicherheitsgründe. Für Smart Glasses ist das relevant, sobald eine Brille im Betrieb eingesetzt wird und eine Funktion Stimmung, Aufmerksamkeit oder Stress der Beschäftigten auswerten soll – zusammen mit der Mitbestimmung des Betriebsrats ist das eine harte Grenze für betriebliche Einsatzszenarien.
Gelten die Verbote auch für Privatpersonen?
Hier ist Sorgfalt nötig, weil die Verordnung an dieser Stelle differenziert. Artikel 2 Absatz 10 bestimmt, dass die Verordnung nicht für „die Pflichten von Betreibern“ gilt, die natürliche Personen sind und KI-Systeme „im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden“. Ausgenommen sind damit ausdrücklich Betreiberpflichten; die Verbotstatbestände des Artikels 5 richten sich daneben an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Systeme.
Die praktische Konsequenz ist eindeutiger als die Rechtsfrage
Ob eine Privatperson sich im Einzelfall auf Artikel 2 Absatz 10 berufen könnte, ist eine offene juristische Frage. Praktisch spielt sie kaum eine Rolle: Weil das Anbieten solcher Systeme in der EU verboten ist, gibt es die Funktion in regulär erhältlichen Brillen nicht. Wer sie über Umwege nachrüstet, bewegt sich zusätzlich im Anwendungsbereich der DSGVO und des Persönlichkeitsrechts.
Seit wann das gilt
Artikel 113 der Verordnung staffelt den Geltungsbeginn. Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026; die Kapitel I und II – und damit Artikel 5 mit den verbotenen Praktiken – gelten bereits ab dem 2. Februar 2025. Die Verbote sind also seit über anderthalb Jahren anwendbar.
Wer in Deutschland zuständig ist
Die Marktüberwachung für KI-Systeme liegt in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Für datenschutzrechtliche Fragen bleiben daneben die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.
Häufige Fragen
Ist eine Brille mit Gesichtserkennung in der EU erlaubt?
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e KI-VO verbietet KI-Systeme, die Gesichtserkennungs-Datenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen aufbauen oder erweitern. Genau eine solche Datenbank setzt die Identifikation fremder Passanten voraus. Regulär erhältliche Smart Glasses bieten diese Funktion in der EU deshalb nicht an.
Verbietet die KI-Verordnung Gesichtserkennung generell?
Nein. Verboten sind bestimmte Praktiken. Der Abgleich mit einer selbst und rechtmäßig erstellten Datenbank — etwa die Gesichtsentsperrung des eigenen Telefons — fällt nicht unter Buchstabe e, weil dort nichts ungezielt ausgelesen wird.
Seit wann gelten die Verbote?
Seit dem 2. Februar 2025. Artikel 113 der Verordnung lässt die Kapitel I und II, zu denen Artikel 5 gehört, vor dem allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026 wirksam werden.
Gilt das Verbot der Echtzeit-Fernidentifizierung auch für mich?
Buchstabe h richtet sich ausdrücklich an die Verwendung „zu Strafverfolgungszwecken“ in öffentlich zugänglichen Räumen. Für Privatpersonen ist er nicht der einschlägige Tatbestand — dort greift Buchstabe e.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 5, konsolidierte Fassung auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1689 - Bundesnetzagentur, Informationsangebot zur KI-Verordnung (Marktüberwachung für KI-Systeme in Deutschland)
https://www.bundesnetzagentur.de/ - Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, konsolidierte Fassung auf EUR-Lex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504
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