Persönlichkeitsrecht

Kamerabrille und Recht am eigenen Bild

Aufnehmen und Veröffentlichen sind rechtlich zwei verschiedene Dinge — und für Kamerabrillen macht genau diese Unterscheidung den Unterschied zwischen Alltagsgebrauch und Straftatbestand.

Kurz gesagt

Das Aufnehmen einer Person in der Öffentlichkeit ist für sich genommen meist nicht strafbar – das Verbreiten oder öffentliche Zeigen dagegen braucht nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich eine Einwilligung. Anders liegt es, wenn jemand in einer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum aufgenommen wird: Dann greift § 201a StGB, und schon das Herstellen der Aufnahme ist strafbar.

Für Kamerabrillen ist diese Unterscheidung entscheidend, weil sie das Aufnehmen beiläufig macht. Wer ein Smartphone hebt, signalisiert seine Absicht. Wer eine Brille trägt, tut das nicht – und genau daraus entsteht der Konflikt, der in der Bitkom-Erhebung vom August 2026 als Kamera-Ablehnung sichtbar wird.

Die Grundnorm: § 22 KunstUrhG

§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Kunsturhebergesetz, abgerufen am 26.08.2026

Zwei Wörter tragen die ganze Norm: verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt. Das Anfertigen selbst erfasst § 22 nicht. Wer also im Park eine Aufnahme macht und sie nie zeigt, verletzt diese Norm nicht – wohl aber möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und je nach Situation greifen andere Vorschriften.

Die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG

§ 23 nennt vier Fälle, in denen die Einwilligung entbehrlich ist. Für den Alltag mit einer Kamerabrille sind zwei davon praktisch bedeutsam:

Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 KunstUrhG
NummerAusnahmeBedeutung für Brillenaufnahmen
1Bildnisse aus dem Bereiche der ZeitgeschichteTrägt bei öffentlichen Ereignissen und Personen der Zeitgeschichte — nicht für Alltagsszenen
2Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder ÖrtlichkeitDer klassische Fall der Urlaubsaufnahme: Wer zufällig im Bild ist und weggedacht werden könnte, ohne dass sich das Motiv ändert
3Versammlungen, Aufzüge und ähnliche VorgängeDemonstrationen und Umzüge als Gesamtgeschehen, nicht die Nahaufnahme einzelner Teilnehmender
4Höheres Interesse der KunstEnger Anwendungsbereich, in der Praxis selten einschlägig

Tabelle seitlich scrollbar →

§ 23 Absatz 2 zieht eine Gegengrenze: Die Befugnis endet, wo ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Die Gegengrenze in Absatz 2

Auch wenn eine Ausnahme greift, bleibt sie begrenzt: Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung, „durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten … verletzt wird“. Beiwerk bleibt Beiwerk nur so lange, wie die Person tatsächlich Nebensache ist.

Wo das Strafrecht beginnt: § 201a StGB

Sobald eine Aufnahme eine Person betrifft, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, kippt die Bewertung. § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB stellt bereits das Herstellen oder Übertragen unter Strafe, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Erfasst sind außerdem Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, und Aufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen erheblich zu schaden.

Was das für die Praxis heißt

Umkleidekabine, Arztpraxis, fremde Wohnung, Toilette: Hier ist die Brille abzunehmen, nicht nur die Aufnahme zu unterlassen. Wer eine Kamerabrille sichtbar trägt, wird in solchen Räumen ohnehin darauf angesprochen – und das ist auch gut so.

Der Ton ist der strengere Teil

Wer eine Kamerabrille bewertet, denkt an Bilder. Rechtlich ist das Mikrofon das größere Risiko: § 201 StGB stellt schon das Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe, mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren. Ausführlich steht das unter DSGVO im Alltag.

Die Etikette ist strenger als das Gesetz

Das Recht zieht eine Untergrenze, kein Verhaltensideal. Eine Brille abzunehmen, bevor jemand darum bittet, ist keine juristische Pflicht – aber es ist der Unterschied zwischen einem Gerät, das akzeptiert wird, und einem, das Ärger produziert. Dazu ausführlich: Foto- und Film-Etikette.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.

Häufige Fragen

Darf ich mit einer Kamerabrille fremde Menschen auf der Straße filmen?

Das Anfertigen der Aufnahme erfasst § 22 KunstUrhG nicht; die Norm regelt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen. Für das Veröffentlichen braucht es grundsätzlich eine Einwilligung, sofern keine Ausnahme des § 23 KunstUrhG greift. Unabhängig davon können das allgemeine Persönlichkeitsrecht und, in geschützten Räumen, § 201a StGB entgegenstehen.

Was gilt in einem Restaurant oder Café?

Ein Restaurant ist kein „gegen Einblick besonders geschützter Raum“ im Sinne des § 201a StGB, aber es unterliegt dem Hausrecht des Betreibers. Der kann Aufnahmen untersagen. Für das Veröffentlichen von Aufnahmen anderer Gäste bleibt es bei der Einwilligungspflicht des § 22 KunstUrhG.

Reicht es, wenn ich niemanden erkennbar aufnehme?

Erkennbarkeit ist der Anknüpfungspunkt des Rechts am eigenen Bild. Sie kann sich auch aus Statur, Kleidung oder Umgebung ergeben, nicht nur aus dem Gesicht. Eine unkenntlich gemachte Person ist kein Bildnis mehr im Sinne des § 22 KunstUrhG.

Gilt für Kinder etwas Besonderes?

Bei Minderjährigen tritt die Einwilligung der Sorgeberechtigten hinzu; bei älteren Jugendlichen wird zusätzlich deren eigene Einwilligung verlangt. In der Praxis ist das der Bereich, in dem Aufnahmen mit Kamerabrillen am schnellsten zu Konflikten führen.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 22, abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
  2. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), § 23, abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
  3. Strafgesetzbuch (StGB), § 201a — Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html
  4. Strafgesetzbuch (StGB), § 201 — Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html

Quellenauswahl nach fester Redaktionsregel: Gesetze, Normen, Behörden und Forschung zuerst. Normen zitieren wir mit Nummer und Ausgabestand ohne Link. Hersteller-, Händler- und Shopseiten verlinken wir grundsätzlich nicht – wer etwas verkauft, belegt keine Tatsache über das Verkaufte. Wo eine Herstellerangabe die einzige verfügbare Quelle ist, kennzeichnen wir sie im Text als solche.