Straßenverkehr

Autofahren mit Datenbrille: Was § 23 StVO wirklich sagt

Für Videobrillen am Steuer gibt es keine Grauzone: Die StVO verbietet sie ausdrücklich. Interessant wird es bei der Frage, welche Bauart überhaupt darunter fällt — und was die vielzitierte Ausnahme in Satz 4 tatsächlich meint.

Kurz gesagt

Nein. § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO verbietet die Benutzung eines auf dem Kopf getragenen visuellen Ausgabegeräts am Steuer ausdrücklich und ohne Abwägung. Erlaubt bleibt nach Satz 4 allein eine Sichtfeldprojektion, die fahrbezogene Informationen anzeigt – gemeint ist das fest verbaute Head-up-Display, nicht die Brille. Audio-Brillen ohne Display fallen nicht unter das Verbot, sie werden wie eine Freisprecheinrichtung behandelt.

Diese Frage ist die meistgestellte zum Thema – und eine der wenigen, die sich eindeutig beantworten lässt. Der Gesetzgeber hat Videobrillen im Straßenverkehr ausdrücklich geregelt, lange bevor Smart Glasses ein Massenprodukt wurden.

Der Normtext im Wortlaut

§ 23 Absatz 1a Satz 3 StVO

Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.

Straßenverkehrs-Ordnung, Fassung abgerufen am 26.08.2026

Der Satz steht in einem Absatz, der zunächst die Benutzung elektronischer Geräte allgemein regelt: Erlaubt ist sie nur, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder die Blickzuwendung kurz und den Verhältnissen angepasst bleibt. Für auf dem Kopf getragene Ausgabegeräte macht Satz 3 daraus ein schlichtes Verbot: keine Abwägung, keine kurze Blickzuwendung, kein Freisprechargument.

Die Ausnahme, die keine ist

§ 23 Absatz 1a Satz 4 StVO

Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.

Straßenverkehrs-Ordnung, Fassung abgerufen am 26.08.2026

Dieser Satz wird regelmäßig als Freibrief für Display-Brillen gelesen. Das ist er nicht. Er erlaubt die Sichtfeldprojektion eines Geräts für fahrbezogene Informationen – die gesetzgeberische Vorstellung dahinter ist das Head-up-Display, das Tempo und Navigationspfeil in die Windschutzscheibe spiegelt. Ob eine am Kopf getragene Brille zugleich unter Satz 3 (Verbot) und Satz 4 (Erlaubnis) fallen kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wer sich darauf verlässt, trägt das Risiko allein.

Was wir hier nicht behaupten

Es gibt bislang keine uns bekannte höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Smart Glasses am Steuer. Wer im Netz eine Zahl liest wie „Gerichte haben entschieden, dass …“, sollte nach der Fundstelle fragen. Wir nennen deshalb den Normtext und die Regelsätze – und sagen dazu, wo die Auslegung offen ist.

Was ein Verstoß kostet

Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV, Tatbestände 246.1 bis 246.4:

Regelsätze bei rechtswidriger Gerätebenutzung
TatbestandSachverhaltRegelsatzNebenfolge
246.1Beim Führen eines Fahrzeugs100 €
246.2Mit Gefährdung150 €Fahrverbot 1 Monat
246.3Mit Sachbeschädigung200 €Fahrverbot 1 Monat
246.4Beim Radfahren55 €

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Regelsätze für den Normalfall; die Behörde kann im Einzelfall abweichen. Ein Regelsatz von 100 Euro liegt über der Schwelle von 60 Euro, ab der ein Verstoß ins Fahreignungsregister eingetragen wird.

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug

Tatbestand 246.4 macht es ausdrücklich: Auch beim Radfahren gilt die Regel, hier mit 55 Euro. Wer also auf dem Rad die Navigationsanzeige seiner Display-Brille nutzt, begeht dieselbe Ordnungswidrigkeit wie am Steuer. Für Radfahrerinnen und Radfahrer ist das besonders relevant, weil genau dieser Anwendungsfall in der Produktwerbung häufig vorkommt.

Was erlaubt bleibt

Einordnung nach Bauart
BauartAm SteuerBegründung
Display-Brille (Birdbath)VerbotenAuf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, Satz 3
Wellenleiter-Brille mit AnzeigeVerbotenEbenfalls visuelles Ausgabegerät — die Durchsichtigkeit ändert daran nichts
KI-/Kamerabrille ohne DisplayZulässig, mit EinschränkungKein visuelles Ausgabegerät; Sprachsteuerung ist nach Satz 1 Nr. 2a ausdrücklich erlaubt
Audio-BrilleZulässigWie eine Freisprecheinrichtung; wird weder aufgenommen noch gehalten

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Einordnung anhand des Normtextes. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, insbesondere nicht bei Geräten, die zwischen den Bauarten liegen.

Der Motor entscheidet

§ 23 Absatz 1b StVO nimmt das stehende Fahrzeug aus – bei einem Kraftfahrzeug allerdings nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die Start-Stopp-Automatik an der Ampel genügt dafür ausdrücklich nicht.

Die praktische Konsequenz

Eine Display-Brille ist im Auto ein Gerät für den Beifahrersitz oder für die Pause. Wer Navigation im Blickfeld sucht, ist mit einem fest verbauten Head-up-Display auf der sicheren Seite. Und wer eine Brille für den Weg zur Arbeit will, ohne mit der StVO in Konflikt zu geraten, landet bei den Audio-Brillen – sie liefern Navigation per Sprache und fallen nicht unter das Verbot.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.

Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.

Häufige Fragen

Darf ich mit einer Datenbrille Auto fahren?

Nein. § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO verbietet die Benutzung eines auf dem Kopf getragenen visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, beim Führen eines Fahrzeugs. Der Regelsatz liegt bei 100 Euro, mit Gefährdung bei 150 Euro und einem Monat Fahrverbot.

Gilt das Verbot auch auf dem Fahrrad?

Ja. Das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne der StVO. Der Bußgeldkatalog führt die Benutzung beim Radfahren als eigenen Tatbestand 246.4 mit einem Regelsatz von 55 Euro.

Sind Audio-Brillen ohne Display am Steuer erlaubt?

Nach dem Normtext ja: Eine Brille mit Lautsprechern ist kein visuelles Ausgabegerät und wird während der Fahrt weder aufgenommen noch gehalten. Sprachsteuerung und Vorlesefunktion nennt § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ausdrücklich als zulässige Nutzung. Die allgemeine Sorgfaltspflicht bleibt davon unberührt.

Was ist mit der Sichtfeldprojektion in Satz 4?

Satz 4 erlaubt eine Sichtfeldprojektion für fahrzeug-, verkehrszeichen-, fahrt- oder fahrtbegleitende Informationen. Gemeint ist damit erkennbar das fest verbaute Head-up-Display. Ob eine am Kopf getragene Brille sich darauf berufen kann, obwohl Satz 3 sie ausdrücklich verbietet, ist nicht geklärt.

Darf die Brille im stehenden Auto benutzt werden?

§ 23 Absatz 1b StVO nimmt das stehende Fahrzeug aus, bei Kraftfahrzeugen aber nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor. Die automatische Motorabschaltung der Start-Stopp-Funktion reicht dafür ausdrücklich nicht.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 23 Absatz 1a und 1b, Fassung abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html
  2. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage zu § 1 Absatz 1, Tatbestände 246.1 bis 246.4, abgerufen am 26.08.2026
    https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html

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