Neun Alltagssituationen, jeweils mit den Normen, die dort greifen — im Wortlaut und mit amtlicher Fundstelle.
Kurz gesagt
Situation auswählen und die Normen bekommen, die dort tatsächlich gelten – im Wortlaut, mit Rechtsfolge und mit der Angabe, ob die Frage geklärt ist. Alle Antworten stehen auch ohne aktiviertes JavaScript vollständig auf dieser Seite.
Am Steuer eines Autos
§ 23 Abs. 1a Satz 3 StVO
Display-Brille am Steuer
Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
Folge: Ordnungswidrigkeit; Regelsatz 100 Euro (BKat 246.1), mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot (246.2)
Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
Folge: Erlaubt für die genannten Informationsarten; ob eine am Kopf getragene Brille sich darauf berufen kann, obwohl Satz 3 sie verbietet, ist nicht entschieden
Normtext eindeutig, Anwendung auf Gerätegattung offen · geprüft am 2026-08-26 · amtliche Fassung
Auf dem Fahrrad
§ 23 Abs. 1a StVO i. V. m. BKat 246.4
Display-Brille auf dem Fahrrad
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Radfahren — 55 Euro.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Folge: DSGVO nicht anwendbar; die Ausnahme endet, sobald Aufnahmen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern
Folge: Verbotene Praktik; Marktüberwachung in Deutschland durch die Bundesnetzagentur. Anwendbar seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 lit. a)
Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Folge: Aufforderung zum Ablegen des Geräts oder Hausverweis; bei Verbleib Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Folge: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bereits das Herstellen ist strafbar
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
Folge: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bereits das Herstellen ist strafbar
Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Folge: Aufforderung zum Ablegen des Geräts oder Hausverweis; bei Verbleib Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Der Eigentümer kann von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Folge: Aufforderung zum Ablegen des Geräts oder Hausverweis; bei Verbleib Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
Folge: Erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; ohne Einigung oder Spruch der Einigungsstelle keine Einführung. Nach der Rechtsprechung genügt die objektive Eignung zur Überwachung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Folge: DSGVO nicht anwendbar; die Ausnahme endet, sobald Aufnahmen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt.
Folge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar
Es ordnet einer Situation die einschlägigen Normen zu. Es prüft keinen Einzelfall, wägt keine Interessen ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade bei Aufnahmen hängt die Bewertung oft an Details, die kein Auswahlmenü abbilden kann – wer sich unsicher ist, fragt lieber nach, bevor er aufnimmt.
Die Datengrundlage steht offen zur Verfügung: Datensatz Rechtsfragen (CC BY 4.0, 12 Einträge).
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; verbindliche Auskunft gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Genannte Gerichtsentscheidungen sind Einzelfälle.
Stand: 26. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage oder die Technik ändert.